Der Ehename eines verheirateten Angenommenen bleibt von der Annahme unberührt. Diese wirkt sich kraft Gesetzes nur auf den Geburtsnamen aus. Das gilt auch für den Fall, dass der ehemalige Geburtsname des Angenommenen zum Ehenamen bestimmt worden ist. Einer besonderen Klarstellung im Adoptionsbeschluss bedarf diesbezüglich nicht. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni …